Wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises verschickt der Rechtsanwalt Sotirios Georgikeas im Auftrag von Bilenet Tüysüz wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Betroffen sind Mitbewerber auf der Verkaufsplattform eBay; Herr Bilenet Tüysüz bietet über eBay unter anderem Reinigungsmittel und -zubehör an.
Abmahnung aufgrund fehlender Angaben auf der Handelsplattform eBay
Sind Sie auf der Handelsplattform eBay als Verkäufer aktiv und haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Bilenet Tüysüz erhalten? Im Auftrag von Herrn Tüysüz, der unter dem Account ‚tysbilen‘ beispielsweise Reinigungsutensilien und Reinigungsmittel anbietet, verschickt der Rechtsanwalt Georgikeas Abmahnschreiben. Bei Mitbewerbern wird eine fehlende Angabe des Grundpreises gerügt. Gefordert werden laut dem Schreiben – auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000 EUR – ein Betrag in Höhe von 1.029,35 EUR. Darüber hinaus soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben werden.
Grundpreisangabe – keine Angabe bei einer Artikelübersicht erforderlich
Das Landgericht Düsseldorf legte mit einem Urteil vom 15.08.2014 (Az. 38 O 70/14) fest, dass bei einer Artikelübersicht keine Grundpreise angegeben werden müssen. Anders sieht bei der Einzelansicht eines Produktes aus. Bei dem Abgemahnten durch Bilenet Tüyzüs fehlte diese Angabe.
Deshalb ist es empfehlenswert, wenn Händler auf der Plattform eBay ihre Preisangaben gewissenhaft prüfen. Fehlerhafte Angaben sind ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV). Sollten Sie so eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, empfehle ich eine Beratung durch einen Anwalt. Ich werde im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung Ihre rechtliche Lage einschätzen und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen. Nicht selten sind Abmahnkosten zu hoch angesetzt oder die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst.
Wichtig: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie unter keinen Umständen ignorieren. Die Fristen sind meist eng gesetzt, sodass die geforderte Unterlassungserklärung in jedem Fall abgegeben werden sollte.
Sollte der Wettbewerbsverstoß von dem Abgemahnten begangen worden sein und die (eventuell modifizierte) Unterlassungserklärung auch nicht erfolgen, ist es möglich, dass die wettbewerbsrechtlich abmahnende Kanzlei bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung anstrebt. Das bedeutet, dass sehr hohe Kosten auf Abgemahnte zukommen können.
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