Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München ist dafür bekannt, Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen zu versenden. Wenn ein Anschlussinhaber eine derartige Abmahnung erhält, ist es für die meisten erst einmal ein Schock. Aus diesem Grunde sollte der abgemahnte Anschlussinhaber auf den Vorwurf, dass dieser auf einer Tauschbörse illegal einen Download von Filmwerken, Hörbücher, Musikalbum oder Serien getätigt hat, nicht kopflos reagieren, sondern Ruhe bewahren.
Inhalt einer Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte aufgrund von Urheberrechtsverletzung
Eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer beinhaltet circa 17 Seiten. Es wird dem abgemahnten Anschlussinhaber in der Regel vorgeworfen, einen illegalen Download unter Einsatz einer Filesharing-Software BitTorrent u.a. auf einer Internettauschbörse vorgenommen zu haben. Das wird mit einem Gerichtsbeschluss einem sogenannten Auskunftsverfahren untermauert. Mit dem Gerichtsbeschluss wurde der Provider aufgefordert der Kanzlei mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zu dem genannten Tatzeitpunkt zugewiesen worden sein soll.
Der Rechteinhaber hat das Recht aufgrund der Urheberrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Zudem wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die ist vorformuliert im Abmahnschreiben enthalten. Gleichzeitig wird der Abgemahnte mit der Abmahnung aufgefordert, die entstandenen Kosten – die sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen zusammen setzen – zu zahlen.
Muss immer eine Unterlassungserklärung abgeben werden?
Nein. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen der abgemahnte Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung auch nicht in modifizierter Form abgeben muss, wenn er selber nicht die Urheberrechtsverletzung durchgeführt hat und auch wissentlich adäquat eine Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat. Dieses sollte man rechtlich prüfen lassen und dafür sollte ein abgemahnter Anschlussinhaber aufgrund von Urheberrechtsverletzung durch die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer einen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet ist nicht zu empfehlen und schon gar nicht wie es in vielen Internetforen häufig steht „durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wäre der Sachverhalt erledigt“. Das ist bei einer Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte nicht zu empfehlen. Die Abmahnkanzlei ist bekannt dafür, dass sie auch gerichtlich die Ansprüche einklagt.
Für welche Rechteinhaber u.a mahnten oder mahnen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte ab?
- Constantin Film GmbH
- Warner Bros. Film GmbH
- Universum Film GmbH
- Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
- Studiocanal GmbH
- Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG
- Verlagsgruppe Random House GmbH
- Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
- Tiberius Film GmbH & Co. KG
Wie sollte sich ein abgemahnter Anschlussinhaber verhalten?
Erst einmal Ruhe bewahren! Anschließend sollte man sich in der angegebenen Frist der Abmahnung sich rechtlichen Beistand suchen, um sich beraten zu lassen.
Auf keinen Fall einfach eine Unterlassungserklärung abgeben, denn das könnten rechtliche Konsequenzen haben, die jetzt noch nicht von dem geschockten Abgemahnten ersichtlich sind. Grundlegend sollten Sie prüfen, ob der Vorhalt überhaupt gegeben ist.
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Telefon 0201 176 792-00 oder info@rat-law.de
Ich stehe Ihnen wochentags von 8 – 17 Uhr telefonisch zur Verfügung. Ansonsten bitte ich Sie, mir eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten zu hinterlassen.
Und beachten Sie bitte: Die Ersteinschätzung ist bei mir immer kostenlos. In einem ersten Gespräch informiere ich Sie über die Kosten meiner Inanspruchnahme.