Kanzlei Sasse & Partner mahnt aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen schon seit Jahren für verschiedene Rechteinhaber ab. Es geht bei den Urheberrechtsverletzungen meist um einen angeblichen Download und illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien.
Inhalt einer Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner
Die Kanzlei Sasse & Partner versichert in dem Abmahnschreiben anwaltlich bevollmächtigt zu sein und für die benannten Rechteinhaber auftreten zu dürfen. Weiter heißt in der Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg, dass der Gegenstand der Beauftragung die begangene Urheberrechtsverletzung sei, die über den Internetanschluss des Betroffenen mittels eines sogenannten Filesharing-Systems (P2P-Tauschbörse) stattgefunden haben soll. Aus diesem Grunde wird der betroffene und abgemahnte Anschlussinhaber durch den Mandanten der Kanzlei Sasse & Partner wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke im Internet gemäß § 97, 97a, 98, 94, 16, 19a UrhG in Anspruch genommen.
Dazu wird dargelegt, dass der Mandant der Kanzlei Sasse & Partner die Nutzungs-und Auswertungsrechte für Deutschland allein und exklusiv inne hat. Der technische Dienstleister Guardaley Ltd. wird beauftragt, die rechtsverletzenden Inhalte zu prüfen; dabei soll beweissicher dokumentiert und festgestellt werden, dass der betroffene Anschlussinhaber die abgemahnte Datei über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht haben soll.
Muss der Abgemahnte bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zahlen?
Ist der Vorwurf in der Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner berechtigt und hat der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst durchgeführt, gilt er als Täter und haftet im vollen Umfang.
Eine Störerhaftung könnte möglich sein, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht durchgeführt hat, sondern Dritte Zugriff auf seinen Internetzugang hatten. In einem solchen Fall haftet dieser für die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.
Frei nach dem Motto „Nicht alles wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird“ sollte ein abgemahnter Anschlussinhaber sich bei einem Urheberrechtsverstoß rechtlichen Rat einholen.
Was tun bei Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner?
Ruhe bewahren! Auch wenn für die Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung eine rechte kurze Frist gesetzt ist: der Zeitrahmen genügt. Es besteht die Möglichkeit von dem Abgemahnten eine Fristverlängerung bei der Kanzlei Sasse & Partner zu beantragen.
Achtung! Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Denn die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält nur zwei Varianten:
Variante 1: Unterlassungsverpflichtungserklärung für den Fall der Täterhaftung
Kreuzt der Abgemahnten diese Variante an, haftet dieser für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und die Rechtsverfolgungskosten aus der Abmahnung. Erfolgt dann die Zahlung durch den Abgemahnten nicht, muss er damit rechnen, dass die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Das ist mit weiteren Kosten verbunden.
Variante 2: Unterlassungsverpflichtungserklärung für den Fall der Störerhaftung
Setzt der Abgemahnte sein Kreuz bei dieser Variante, haftet dieser für die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Erfolgt die Zahlung durch den Betroffenen nicht, muss er ebenfalls davon ausgehen, dass die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Damit sind ebenfalls weitere Kosten verbunden.
Ein abgemahnter Anschlussinhaber, der die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht zu verantworten hat, muss auch nicht zahlen und schon gar nicht eine Unterlassungserklärung abgeben. Doch es könnte sich als ein kostspieliger Fehler erweisen, wenn man seine Lage selbst beurteilt. Erst recht, wenn man auf Meinungen in den Internetforen vertraut. Vermeintliche Ratschläge, die behaupten, dass man nicht reagieren oder die Abmahnung aussitzen sollte, gekoppelt mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, sind mit Vorsicht zu genießen.
Es ist bekannt, dass die Kanzleien gerne vor Ablauf der Verjährungsfristen mit einer Klage drohen und diese dann auch vollziehen. Das könnte letztendlich für den abgemahnten Anschlussinhaber eine kostspieliges Unterfangen werden.
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