Abmahnung | Rechtsanwalt Sebastian Wulf | Urheberrecht

Die Kanzlei Sebastian Wulf mahnt aufgrund von Urheberrechtsverletzung für den Rechteinhaber A45 Musiktitel ab. Zudem ist der Rechtsanwalt Sebastian Wulf gleichzeitig Geschäftsführer des Inkassounternehmens Debcon GmbH. Eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch den Kanzlei Sebastian Wulf sollte nicht ignoriert werden. Denn der Abgemahnte muss damit rechnen, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Schadenersatzansprüche aus der Abmahnung an das Inkassounternehmen Debcon GmbH zum Beitreiben weitergeleitet werden.

Inhalt einer Abmahnung der Kanzlei Sebastian Wulf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, an einem gewissen Tag zu einer gewissen Uhrzeit, auf einer Internettauschbörse einen illegalen Download unter Einsatz einer Filesharingsoftware Musiktitel des Rechteinhabers A 45 vorgenommen und bereitgestellt zu haben. Gleichzeitig wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die Fristen für die Abgabe sind sehr kurz gehalten. Es soll durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr verhindert werden. Aufgrund der Abmahnung werden gleichzeitig die Rechtsanwaltsverfolgungskosten sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Sollte der Abgemahnte die Aufforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachkommen?

Es wird dem abgemahnten Anschlussinhaber abgeraten, ohne eine rechtliche Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben muss. Dieses gilt es, rechtlich zu prüfen.  Des Weiteren wird davon abgeraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben; es ist ein Irrtum, wenn davon ausgegangen wird, dass mit der Abgabe der Sachverhalt geklärt wäre. Der Rechteinhaber hat die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und somit kann es für den abgemahnten Anschlussinhaber kostspielig werden.

Muss ein abgemahnter Anschlussinhaber zahlen?

Nein. Wenn der abgemahnte Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist, muss er auch keine Zahlungen leisten. Dieses sollte rechtlich geprüft werden. Denn der Abgemahnte aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gilt erst einmal als vermuteter Täter. Dem Abgemahnten obliegt eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dieser sollte der Abgemahnte auch nachkommen, um mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden zu können. Das bedeutet aber nicht, dass dem Abgemahnten eine Umkehrbeweislast trifft. Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber als Täter oder Störer die Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat.

Wie sollte ein Abgemahnter reagieren?

  • Vorwurf der Abmahnung prüfen
  • Rechtsbeistand konsultieren oder eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen
  • Nicht ohne rechtliche Überprüfung eine Unterlassungserklärung abgeben
  • Keine übereilte Zahlung vornehmen

Kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen

Gerne stehe ich Ihnen in ihrer Sache Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung unter

Faire Pauschalpreise ab 180 EUR

Telefon 0201 176 792-00 oder info@rat-law.de

Ich stehe Ihnen wochentags von 8 – 17 Uhr telefonisch zur Verfügung. Ansonsten bitte ich Sie, mir eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten zu hinterlassen.

Und beachten Sie bitte: Die Ersteinschätzung ist bei mir immer kostenlos. In einem ersten Gespräch informiere ich Sie über die Kosten meiner Inanspruchnahme.

Schreibe einen Kommentar